Amtsgericht
«Bschütten» war erlaubt: Amtsgericht spricht Wasserämter Bauer frei

Ein Wasserämter Bauer ist zu Unrecht gebüsst worden, weil er im Februar auf seiner Wiese Gülle ausfuhr. Das Amt für Umwelt war der Meinung, der Boden sei noch gefroren gewesen. Das Amtsgericht hat dem Landwirt Recht gegeben.

Hans Peter Schläfli
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Der Boden war nicht gefroren: Amtsgericht spricht Wasserämter Bauern frei. (Symbolbild)

Der Boden war nicht gefroren: Amtsgericht spricht Wasserämter Bauern frei. (Symbolbild)

AZ

Es ist eine Situation, in der sich am Ende des Winters viele Bauern befinden: Das Gülleloch ist voll und die erste Gelegenheit zum «Bschütten» darf nicht verpasst werden. Am 29. Februar 2012, einem sonnigen und für die Jahreszeit recht warmen Nachmittag, entschied sich also Martin D.*, auf seinen Wiesen Gülle auszutragen, damit sein Gülleloch nicht überläuft. Doch der Wasserämter Bauer hatte die Rechnung ohne das kantonale Amt für Umwelt (AfU) gemacht. Dieses schickte die Kantonspolizei auf die Wiese und erstattete Anzeige wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sowie das Bundesgesetz über den Umweltschutz.

Im Oktober 2012 flatterte ein Strafbefehl bei Martin D. in den Briefkasten. «Als Landwirt musste er wissen, dass auf gefrorenem Boden keine Gülle ausgebracht werden darf», hiess es in diesem Strafbefehl. Es habe eine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Ober- und des Grundwassers bestanden.

Die Busse nicht akzeptiert

Die Busse von 150 Franken und die Verfahrenskosten von 400 Franken zu bezahlen, das wäre das eine gewesen. Aber hätte Martin D. den Strafbefehl akzeptiert, so würde er heute als vorbestraft gelten, und als Krimineller wollte er nicht eingestuft werden. Also rekurrierte er gegen den Strafbefehl, und das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt musste darüber entscheiden, ob dieses «Bschütten» wirklich eine strafbare Handlung war oder nicht.

Der Schraubenziehertest

Der vom Amt für Umwelt in solchen Fällen vorgeschlagene Test ist einfach: Man versucht, einen Schraubenzieher Nummer 5 in den Boden zu stecken. Geht der Schraubenzieher rein, ist der Boden aufgetaut. Der Vater des Bauern, der als Zeuge befragt wurde, bestätigte, dass am Tag nach dem «Bschütten» in Anwesenheit der Polizei dieser Test gemacht wurde. Aber wie weit der Schraubenzieher in den Boden gesteckt werden konnte, wusste er nicht mehr genau.

Dann fragte Verteidiger Andreas Wasserfallen, ob es Pfützen auf dem Landwirtschaftsland gehabt habe, sei es Wasser oder «Bschütti». «Nein, wenn Wasser steht, dann kann man mit dem Traktor gar nicht aufs Land fahren. Die ‹Bschütti› war im Boden versickert», bestätigte der Zeuge. «Es war ja damals ein paar Tage schön und der Boden war obendurch abgetrocknet.»

Der Verteidiger brachte die Daten der Messstelle in Subingen vor, wonach es am 28. Februar rund 11 Grad, am 29. Februar 14 Grad und am 1. März 13 Grad warm gewesen ist. In Subingen sei der Boden bis 20 Zentimeter aufgetaut gewesen, dann könne es auf der Wiese seines Mandanten auch nicht viel anders gewesen sein. Verteidiger Wasserfallen forderte deshalb einen Freispruch für seinen Mandanten. «Der Boden war weder wassergesättigt noch schneebedeckt noch gefroren», sagte der Rechtsanwalt.

Er beanstandete den Bericht des Amts für Umwelt, der voller Vermutungen und Pauschalisierungen sei ebenso wie das unvollständig ausgefüllte Anzeigeformular der Polizei. «Im Gegensatz dazu hat damals die Fachstelle Wallierhof die Weisung herausgegeben, dass unter Vorsichtsmassnahmen das Ausbringen von Gülle möglich ist, wenn eine Notlage vorliegt. Das war der Fall: Das Gülleloch war voll.»

«Der Boden war aufnahmefähig»

Gerichtspräsidentin Barbara Müller zog die Fotos vom Tatort bei und folgte der Argumentation der Verteidigung. «Ausschlaggebend war die Frage, ob der Boden gefroren war oder nicht, ob er aufnahmefähig war oder nicht», sagte Müller in der Urteilsbegründung. «Auf den Fotos, die einen Tag nach dem ‹Bschütten› gemacht wurden, ist zu sehen, dass es keine Pfützen hat. Also war der Boden aufnahmefähig.» Da das Feld tiefer liege als die Strasse mit den Sickerschächten, sei «in dubio pro reo» auch kein Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz anzunehmen. Der Bauer wurde freigesprochen.

* Name von der Redaktion geändert