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Zum Projekt einer Pförtneranlage am westlichen Stadteingang von Aarau – auf Solothurner Boden – hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Anwohners in letzter Instanz abgewiesen. Damit ist der Weg zur Realisierung nach Jahren des Rechtsstreits frei.
Acht Jahre nach der öffentlichen Auflage der Pläne für eine Pförtneranlage mit Busspur in der Wöschnau scheint die letzte rechtliche Hürde für dieses Projekt beseitigt: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juli die Beschwerde eines Anwohners vollumfänglich abgewiesen. Damit dürfte der Weg frei sein, dass der Kanton Aargau dieses knapp auf Solothurner Boden zu liegen kommende Projekt realisieren kann, das den Autoverkehr auf der Kantonsstrasse H5 dosiert und so die Zufahrt zum Kreisel Aargauerplatz in Aarau flüssig halten soll.
Der Beschwerdeführer Urs Bruttel ist als Anwohner direkt von der Pförtneranlage betroffen. Er brachte vor, dass die Pförtnerung die Sicherheit der Ausfahrt aus dem Mühlerain in die Hauptstrasse sowie auch der Einfahrt von Aarau her in den Mühlerain beeinträchtige. Darum sei die Haltelinie um 30 bis 50 Meter nach Westen zu verschieben. Damit würde der «Stop-and-go»-Verkehr vor seinem Wohnhaus entfallen.
Stauraum kann nicht verkürzt werden
Auf diese Projektänderung wollten die kantonalen Instanzen jedoch nicht eingehen. Die Rückversetzung der Haltelinie, so argumentierte das Solothurner Bau- und Justizdepartement, würde den Stauraum vor der Ampelanlage von 350 auf 300 Meter verkürzen und so den weiter westlich gelegenen Knoten Eppenberg- und Schachenstrasse schneller mit stehenden Fahrzeugen blockieren. Verkehrsfluss und Verkehrssicherheit würden beeinträchtigt.
Diese Sicht wurde auch vom Bundesamt für Umwelt geteilt, und die Bundesrichter sahen keinen Anlass, von der Beurteilung der Fachbehörden abzuweichen. «Das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung des Strassenprojekts und der damit verbundenen Verkehrsentlastung der Stadt Aarau überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung des ‹Stop-and-go›-Verkehrs beziehungsweise von künstlichen Staus vor seiner Liegenschaft», heisst es im Urteil.
Die Bundesrichter beurteilten auch alle übrigen Punkte der Beschwerde als unbegründet. So hielten sie gestützt auf die Pläne fest, dass die Sichtweite bei der Ausfahrt Mühlerain nach links und nach rechts sowie diejenige von Linksabbiegern in den Mühlerain oder zum Gewerbezentrum Wöschnau die massgebende Norm einhalte.
Das Bundesgericht wies somit die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 3000 Franken. Damit werden das Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts vom Mai 2013 und die Baubewilligung des Solothurner Regierungsrats vom Januar 2012 rechtskräftig.
Urs Bruttel nahm den Entscheid aus Lausanne zwar «mit einer gewissen Enttäuschung» zur Kenntnis. Für ihn sei die Sache aber abgeschlossen: «Ich habe ja jetzt kein Rechtsmittel mehr», stellte er am Dienstag auf Anfrage fest.
Nach acht Jahren: Ampel auf Grün
Tatsächlich handelte es sich um die letzte von ursprünglich acht Einsprachen gegen die Pförtneranlage Wöschnau. Die sieben andern, darunter solche der Gemeinden Eppenberg-Wöschnau, Schönenwerd und Gretzenbach, wurden schon früher erledigt. Damit zeichnet sich ab, dass die Pförtneranlage Wöschnau rund acht Jahre nach der Planauflage definitiv realisiert werden kann. Eine provisorische Ampel zur Dosierung der Zufahrt in die Stadt Aarau hat der Kanton Aargau übrigens schon 2011 bei der Einmündung Roggenhausen in Betrieb genommen. Dort ist allerdings keine Busspur möglich.
(Urteil 1C_390/2013 vom 16. Juli 2014)