Die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird erweitert. Künftig umfasst die Pauschale von 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises auch die Fahrkosten zum Arbeitsort. Das hat der Regierungsrat beschlossen.
Der Solothurner Regierungsrat hat die Steuerverordnung angepasst. Konkret geht es um die neue Besteuerung bei der privaten Nutzung von Geschäftsautos. Die pauschale Besteuerung wird erweitert: Die Pauschale von 0,9 Prozent des Kaufpreises umfasst künftig auch die Fahrkosten zum Arbeitsort.
Der kantonalen Anpassung ging voraus, dass der Bund per 1. Januar 2022 eine Änderung der Berufskostenverordnung beschlossen hatte. Neu wird hier für die direkte Bundessteuer die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0,9 Prozent der Anschaffungskosten besteuert statt bisher 0,8 Prozent.
Der Grund für die Erhöhung: Der auf den Arbeitsweg entfallende Vorteil ist künftig pauschal im Privatanteil inbegriffen. Dafür entfallen allfällige den Arbeitsweg betreffende Beträge, wie der Kanton Solothurn am Dienstag schreibt. Diese wurden seit Einführung der Pendlerabzugsbeschränkung 2016 in unterschiedlicher Höhe gemacht.
«Im Interesse der Steuerharmonisierung und wegen des schweizweit einheitlichen Lohnausweises ist eine gleichlautende Lösung für die solothurnische Staatssteuer wichtig», so der Kanton weiter. Er übernehme deshalb die Verordnungsänderung des Bundes. Die Änderung der kantonalen Steuerverordnung Nr. 13 tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei der Staatssteuer bleibt es nach wie vor möglich, einen tieferen als den pauschalen Privatanteil zu versteuern. Der hierzu notwendige Nachweis der effektiven Nutzung erfordert jedoch das lückenlose Führen eines Fahrtenkontrollheftes. Wird der Privatanteil effektiv ermittelt, ist der auf den Arbeitsweg entfallende geldwerte Vorteil bei der Bundessteuer nur bis 3'000 Franken steuerfrei, bei der solothurnischen Staatssteuer hingegen weiterhin unbeschränkt.