Erlinsbach SO
Befangenheit muss sofort gerügt werden

Ein Bewohner von Erlinsbach SO brachte seine Bedenken zur möglichen Befangenheit des Baukommissionspräsidenten zu spät an und scheiterte vor allen Instanzen.

Christian von Arx
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Die Änderungen waren zu gering, dass dafür ein Baugesuch eingereicht hätte werden müssen. (Symbolbild)

Die Änderungen waren zu gering, dass dafür ein Baugesuch eingereicht hätte werden müssen. (Symbolbild)

Hanspeter Bärtschi

Wer im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den Eindruck gewinnt, die örtliche Baukommission pflege mit der Gegenpartei einen allzu vertraulichen Umgang und entscheide nicht unabhängig, muss dies sofort rügen und nicht erst in späteren Verfahrensschritten. Das stellt das Bundesgericht zu einer Beschwerde aus Erlinsbach SO fest.

Ein Bewohner der gegen Osten geneigten Hanglage in Obererlinsbach ist damit vor allen Instanzen gescheitert. Im Juni 2014 hatte er der Bau- und Werkkommission (BWK) Erlinsbach SO gemeldet, das Bauprojekt auf dem Nachbargrundstück sei abgeändert worden, ohne dass diese Änderungen publiziert worden wären. Er verlangte einen sofortigen Baustopp. Die BWK bewilligte aber kurz darauf die Projektänderungen, lehnte den Baustopp ab und schrieb dem Nachbarn, die Änderungen seien nicht erheblich und müssten deshalb nicht publiziert werden.

Dagegen erhob der Nachbar Beschwerde bis ans Bundesgericht, unterlag damit aber durchs Band weg: Im Januar 2015 beim Bau- und Justizdepartement in Solothurn, im März 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und nun am 17. Dezember 2015 in letzter Instanz am Bundesgericht.

Drei Jahre zu spät vorgebracht

Erst vor dem Verwaltungsgericht hatte er erstmals vorgebracht, er habe sich anlässlich einer Einspracheverhandlung im April 2011 «des Eindrucks nicht erwehren können, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin mit dem Präsidenten der BWK in einer Weise freundschaftlich verbunden sei, die über das kollegiale Mass hinausgehe».

Das Verwaltungsgericht war darauf nicht eingetreten und hatte in den «vagen Schilderungen von Empfindungen» keine ausreichende Befangenheitsrüge erkannt. Das Bundesgericht wertet diese Einschätzung der Solothurner Verwaltungsrichter als «vertretbar», weil bezüglich der Unparteilichkeit subjektive Empfindungen nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände genannt, welche objektiv den Anschein der Befangenheit hätten erwecken können.

Zusätzlich hält das Bundesgericht fest, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse die Ablehnung eines Richters oder Behördemitglieds «unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist». Wenn der Nachbar bei der Einspracheverhandlung vom April 2011 den Eindruck erhalten habe, der Präsident der BWK sei befangen, dann hätte er im damaligen Zeitpunkt ein Ablehnungsbegehren stellen können: Da er dies unterliess und er seine Bedenken erst im Jahr 2014 vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck brachte, «hat er seinen Anspruch auf Ablehnung jedenfalls verwirkt», so das Bundesgericht.

Urteil 1C_221/2015 vom 17. Dezember 2015