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Solothurn
Lebern-Bucheggberg-Wasseramt
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von René Strickler gegen die gerichtliche Anordnung zur Räumung seines Raubtierparks in Subingen ab.
René Strickler wollte mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht erreichen, mehr Zeit zur Verfügung zu haben, für seine Tiere ein neues Zuhause zu finden. Er verlangte eine Erstreckung der Grundstücksnutzung um mindestens ein weiteres Jahr.
Im Juni hatte das Bundesgericht noch verfügt, alle Vollziehungsvorkehrungen unterbleiben zu lassen, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden ist.
Die Antwort des Bundesgerichts auf dieses Anliegen fällt jetzt nicht positiv aus. «Das Bundesgericht weist die Beschwerde von René Strickler ab, soweit darauf einzutreten ist», heisst es in einer Mitteilung vom Mittwoch.
Die Beschwerde betreffe das Mietverhältnis als solches, «dessen Beendigung mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich jedoch feststeht». Im Übrigen wisse Strickler spätestens seit dem Abschluss des Vergleichs definitiv, dass er das Gelände verlassen müsse.
Die Vermieterin, die Espace Real Estate AG, hat dem Entscheid grundsätzlich nichts mehr beizufügen, wie sie mitteilt. Man habe acht Jahre lang Geduld gezeigt und das Bundesgericht habe nun eine weitere Verzögung der Durchsetzung klar abgelehnt.
Die Tür für einen Kauf des Areal ist für den 65-jährigen Strickler noch nicht zugefallen. Falls heute «ein ernsthaftes Angebot mit Finanzierungsnachweis» eintreffen würde, würde das geprüft werden, heisst es vonseiten der Espace Real Estate AG.
Der Raubtierpark-Betreiber war sehr daran interessiert, das Gelände zu kaufen und hatte offenbar Investoren an Bord. Er konnte jedoch nie ein Angebot abgeben.
Mietverhältnis zweimal erstreckt
Den Park mit Tigern, Löwen, anderen Raubtieren und Kleintieren betreibt René Strickler seit 2003 auf dem gemieteten Gelände. Die Vermietergesellschaft kündigte den Vertrag 2009, worauf das Mietverhältnis anschliessend zweimal erstreckt wurde.
Im Rahmen der zweiten Erstreckung schlossen René Strickler und die Vermieterin 2014 einen Vergleich. René Strickler verpflichtete sich dabei, das Gelände bis spätestens Ende 2015 zu räumen. Nachdem dies nicht erfolgte, beantragte die Vermieterin im vergangenen Januar beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Anordnung der Vollstreckung des Vergleichs.
Das Richteramt stellte Anfang März die Rechtskraft des abgeschlossenen Vergleichs fest und verpflichtete René Strickler unter Strafandrohung zum etappenweisen Abzug von Material und Tieren bis spätestens am 14. Juli 2016. Für den Unterlassungsfall wies es das zuständige Oberamt an, die zwangsweise Räumung zu veranlassen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid im vergangenen Mai. (ldu/mgt)