Startseite Solothurn Lebern-Bucheggberg-Wasseramt
René Strickler hat keine wirkliche Lösung für die Umplatzierung seiner Katzen und Bären. Er möchte nach wie vor das Areal, auf dem der Raubtierpark steht, kaufen. Auch ein Standort im Ausland ist Thema.
Der Mittwoch war wieder so ein Tag, den der Raubtierparkbesitzer René Strickler hassen dürfte. Am Morgen verbreitete sich das für Strickler vernichtende Urteil des Bundesgericht. Dieses weist Stricklers Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung zur Räumung seines Raubtierparks ab. «Das war zu erwarten, es ging ja vor allem darum, mehr Zeit für die Suche nach einer Lösung zu bekommen», sagen am Nachmittag nach kurz einberufener Sitzung René Strickler und Werner Ballmer, der die kürzlich gegründete Raubtierpark Subingen AG präsidiert.
Gleichzeitig verteilen sie eine Medienmitteilung zur neuen Ausgangslage, in der sie die aktuelle Lösung in Subingen als die beste propagieren. Der Kauf des 50'000 Quadratmeter grossen Landstücks sei erstes Ziel.
Gespräche mit Immobilienfachleuten und einer Bank sowie der Landbesitzerin Espace Real Estate AG seien in Gange, und alternativ stehe man in Verhandlungen mit einem Standort im Ausland, auf Anfrage wird Deutschland bestätigt, – aber alles brauche viel Zeit.
Zudem hätte die Landbesitzerin es in der Hand, das Verfahren abzubrechen, zumal doch Erfolg versprechende Verhandlungen laufen.
Aber das Angebot ist alles andere als genagelt. Victor Schmid, Sprecher in dieser Sache für die Landbesitzerin erklärt gegenüber Tele M1: «Wenn heute ein ernsthaftes Angebot mit Finanzierungsnachweis eintreffen würde, würden wir das natürlich prüfen.»
Und zum möglichen Abbruch des Verfahren sagt Schmid: «Die Durchsetzung der vom Bundesgericht geschützten Rechte obliegt nun den Behörden. Es ist an den Behörden, einen Zeitplan vorzugeben.» Das ist mehr als klar.
Auf den Hinweis, dass nun das Oberamt aktiv werden muss, weil der seinerzeitige vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt abgeschlossene Vergleich gilt, und das Areal geräumt werden muss, reagieren Ballmer und Strickler eher ungläubig. «Wir werden mit dem Oberamt das Gespräch suchen. Und welcher Regierungsrat ist dort zuständig?»
Für die Kamera schnallt sich Strickler den Beutel mit den Fleischstücken um und füttert die Löwin und streichelt durch das Gitter deren Kopf. Wie in alten Zeiten.
René Strickler betreibt seit 2003 einen Raubtierpark. Die Vermieterin kündigte den Vertrag 2009. Im Rahmen der zweiten Erstreckung willigte Strickler einem Vergleich zu und verpflichtete sich, das Gelände bis Ende 2015 zu räumen. Nachdem dies nicht erfolgte, beantragte die Vermieterin im Januar die Vollstreckung des Vergleichs. Das Richteramt stellte Anfang März die Rechtskraft des Vergleichs fest und verpflichtete Strickler unter Strafandrohung zum Abzug von Material und Tieren bis spätestens am 14. Juli. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid im vergangenen Mai.
Das Bundesgericht weist nun die Beschwerde von René Strickler ab. Das vorliegende Verfahren betreffe die Vollstreckung des rechtskräftigen Vergleichs, mit dem sich René Strickler zur Rückgabe des Geländes bis Ende 2015 verpflichtet hat, was von René Strickler nicht bestritten wird. Seine Einwände würden aber das Mietverhältnis als solches betreffen, dessen Beendigung mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich jedoch feststeht. «René Strickler weiss im Übrigen spätestens seit dem Abschluss dieses Vergleiches definitiv, dass er das Gelände verlassen muss», so das Bundesgericht in einer Mitteilung. Die Vorinstanzen hätten mit der Anordnung einer Frist von drei bis vier Monaten für die Räumung ihr Ermessen grosszügig zu seinen Gunsten ausgeübt. (uby)