Gerlafingen
Kanton muss 250 statt 6 Franken für das enteignete Land zahlen

Das Solothurner Verwaltungsgericht erhöht die Entschädigung für enteignetes Land in Gerlafingen von 6 auf 250 Franken.

Urs Byland
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Mit dem Trottoirbau vor dem Gebäude rechts werden viele Anpassungen nötig, die der Kanton übernimmt.

Mit dem Trottoirbau vor dem Gebäude rechts werden viele Anpassungen nötig, die der Kanton übernimmt.

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Nicht 6 Franken, sondern 250 Franken pro Quadratmeter Land erhalten die Besitzer der Liegenschaft an der Kriegstettenstrasse 33. Der Kanton braucht das Land (120 Quadratmeter), um an dieser engen Stelle im Dorf das Trottoir zu vervollständigen. Dieses ist unmittelbar entlang der bestehenden Gebäudefassade geplant. Den Landpreis haben die Besitzer beim Verwaltungsgericht herausgeholt.

Das alte, seit Jahren nicht mehr bewohnte Bauernhaus – «an der Grenze zum Abrissobjekt», so der Richter beim Augenschein im letzten Oktober – wird von den Besitzern im Hobbybetrieb bewirtschaftet. Es steht auf Landwirtschaftsland. Eigentlich hätten die Besitzer schon längst das Haus Kanton oder Gemeinde verkaufen wollen. Wie im Urteil nachzulesen ist, kam es nach dem Augenschein zu Verkaufsverhandlungen, was den Entscheid verzögerte. Aber die Parteien wurden sich nicht einig und der Anwalt der Besitzer verlangte ein Urteil.

Nachteile aufwiegen

Den von der Vorinstanz festgelegten Landpreis von 6 Franken erachtet das Verwaltungsgericht als nicht sinnvoll. Die Schätzungskommission hat sich auf den durchschnittlichen Preis von unüberbautem Landwirtschaftsland abgestützt. In diesem Fall ist das Landwirtschaftsland aber überbaut. Die Entschädigung sei nach der Funktion des abzutretenden Streifens zu bemessen, dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Hofparzelle, die unmittelbare Umgebung des Bauernhauses mit Wohnteil und Ökonomiegebäude handelt. So rückt durch den Strassenbau die Fahrbahn 0,5 Meter näher an das Gebäude. Die Immissionen nehmen zu.

Auch wird die Fassade stärker durch Spritzwasser belastet. Fahrzeuge können künftig nicht mehr vor dem Gebäude abgestellt werden. Nicht zuletzt werden künftig Fussgänger direkt an den Toren und Fenstern des Gebäudes vorbeigehen, was diverse Nutzungseinschränkungen mit sich bringt. Auch wenn der Wohnteil schon lange ungenutzt sein Dasein fristet, sei die Entschädigung doch auf dessen Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Wie das Eigentum zurzeit genutzt werde, sei irrelevant, ein Urteil müsse auf die bestmögliche Nutzung ausgerichtet sein.

Diesen Wert zu bestimmen, überlässt das Gericht nicht einem Gutachter und schätzt den Wert für die abzutretende Fläche gleich selber auf 30'000 Franken – unter Vorbehalt des Überbaurechts für Dach und Treppe und der notwendigen Anpassungsarbeiten. Das ist kein Drittel von dem, was die Besitzer ursprünglich forderten.

Weil die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird, müssen die Beschwerdeführer 3000 von 4000 Franken Verfahrenskosten übernehmen. Der Rest zahlt der Kanton Solothurn, der aber wiederum den Beschwerdeführern eine Parteienentschädigung von 2000 Franken berappen muss. Der Kanton hat keine Kenntnis davon, dass das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen wurde.