Obergericht
Wendemanöver endet fast mit aufgeschlitzter Kehle

Zufällig gerieten sich auf einer Dulliker Strasse 2014 ein Türke und ein Deutscher in die Haare. Der Deutsche hat dabei beinahe sein Leben verloren. Gestern beurteilte das Obergericht den Fall.

Daniela Deck
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Der Deutsche hat bei dem Angriff beinahe sein Leben verloren (Symbolbild).

Der Deutsche hat bei dem Angriff beinahe sein Leben verloren (Symbolbild).

Keystone

Der Streit hätte tödlich enden können. Am 28. Januar 2014, am Nachmittag, wurden in Dulliken zwei Männer nach gegenseitigen Beschimpfungen handgreiflich. Es war der grössere und kräftigere von beiden, der die Auseinandersetzung beinahe mit dem Leben bezahlt hätte. Der heute 35-jährige Deutsche erlitt am Hals und an der Innenseite des rechten Oberschenkels lebensgefährliche Schnittverletzungen.
Nur der raschen ärztlichen Versorgung ist es zu verdanken, dass er nicht verblutet ist. Gestern befasste sich das Obergericht mit dem Fall. Ohne den Angeklagten, der der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Der 56-Jährige hat sich in sein Heimatland, die Türkei, abgesetzt. «Es geht ihm schlecht. Er hat keine Arbeit und keine Wohnung und lebt als Randständiger. Wenn er mit mir telefonierte, hat er praktisch nur geweint», sagte der Verteidiger des Angeklagten, Roland Winiger, zum Auftakt. «Mit seiner Flucht und dem (vergeblichen) Versuch, sein Pensionskassenguthaben abzuzügeln, hat er jeden Goodwill verspielt», ist Winiger sich bewusst. Die Berufungsinstanz musste sich indessen mit der Sachlage befassen. Goodwill spielt da eine untergeordnete Rolle.

Ruppiges Wendemanöver

Beide Seiten hatten das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 weitergezogen. Der Angeklagte, weil er die fünfeinhalbjährige Gefängnisstrafe und die zivilgerichtlichen finanziellen Forderungen des Opfers und dessen Versicherung nicht akzeptieren wollte. Die Staatsanwaltschaft forderte hingegen, die Strafe um ein Jahr zu erhöhen.

Das ist geschehen: Der junge Deutsche wollte mit seinem Lieferwagen im Wohnquartier des angeklagten Türken Werbematerial verteilen. Bei einem Wendemanöver behinderte er den Türken, der auf dem Trottoir stand. Der Lieferwagenfahrer parkierte, stieg aus, und es kam zu verbalen und dann handgreiflichen Zusammenstössen. Die Rauferei endete für den Deutschen unter anderem mit einer zerschnittenen äusseren Halsvene und einem durchtrennten Zwerchfellnerv. Die Tatwaffe: ein Japanmesser, mit dem der Türke Autoteppiche zurechtgeschnitten hatte. Die Polizei stellte das Messer später in einem Gebüsch beim Tatort sicher.

Wann kam das Messer ins Spiel?

Unklar ist, ob der körperlich deutlich unterlegene Türke das Messer schon in der Hand hielt, als der Streit begann und «nur zu seinem Schutz damit fuchtelte», wie Verteidiger Roland Winiger geltend machte – oder ob der Beschuldigte es extra aus seinem Auto holte, wie in der Anklageschrift vermerkt. Der Verteidiger machte Notwehr geltend und plädierte auf Freispruch. Er gab zu bedenken, dass der Beschuldigte sich niemals als Täter bezeichnet habe.
«Er ist eine sehr friedfertige Person und hatte vorher noch nie mit der Polizei zu tun.»
Die Staatsanwaltschaft plädierte auf versuchte vorsätzliche Tötung und eventuelle schwere Körperverletzung. Staatsanwalt Ralph Müller stiess besonders die Behauptung des Angeklagten, das Opfer habe sich die Schnitte selbst zugefügt, sauer auf: «Das ist ein Hohn.» Für Müller ist klar: «Er wollte dem Opfer die Kehle aufschlitzen.» Die Tatsache, dass am Messer kein Blut des Opfers festgestellt worden war, erklärte er damit, dass das Blut an den Kleidern des Opfers abgestreift wurde. Es war Winter, die Kleidung entsprechend dick.
Das Obergericht beurteilte den Verlauf der Tat als Geschehen in zwei Phasen, die erste ohne Teppichmesser und die zweite mit dem Messer. Dieses habe der Täter gezielt aus seinem Auto geholt. Damit folgte das Gericht den Darstellungen des Opfers und mehreren Zeugen.
Das Obergericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe des Amtsgerichts von fünfeinhalb Jahren. Bestätigt wurden auch finanziellen Forderungen der Geschädigten. So erhält das Opfer eine Genugtuung von 12000 Franken. Die Heilungskosten der Versicherung im Rahmen von rund 73 000 Franken gehen ebenfalls zulasten des Angeklagten. Dessen beschlagnahmtes Pensionskassengeld wird zur Deckung der Gerichtskosten verwendet.