Regierungsrat legt die Parameter für die Restkostenfinanzierung im nächsten Jahr fest.
Die sogenannte Restkostenfinanzierung in der ambulanten Pflege durch die Gemeinden ist in den letzten Wochen zum grossen Thema geworden, nachdem die freiberuflichen Pflegenden auf die Hinterbeine gestanden sind und rückwirkend die ihnen zustehende Entschädigung für Leistungen verlangen, die sie bis vor kurzem im Kanton Solothurn bundesrechtswidrig noch nicht abgegolten bekamen. Gesundheitsdirektorin Susanne Schaffner rief zum runden Tisch, bis Ende Jahr soll eine einvernehmliche Verhandlungslösung zu Stande kommen.
Aber was sind das überhaupt für Restkosten und was für Beträge, um die es hier geht? Einen Anhaltspunkt liefert der Regierungsbeschluss vom Dienstag zu den Höchsttaxen, der Patientenbeteiligung, des Taxzuschlags für die Ausbildungsverpflichtung und der Kürzung für Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag in der häuslichen Pflege. Daraus ist ersichtlich, welchen Beitrag die Gemeinden im nächsten Jahr (maximal) an die ambulante Pflege zu leisten haben werden. Von Restkosten spricht man, weil die Beiträge der Krankenkassen und die Patientenbeteiligung limitiert sind und die effektiven Kosten von Spitexorganisationen und freiberuflich tätigen Pflegenden bis zu einer erst letztes Jahr in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung dadurch nicht voll gedeckt waren. Für die Spitexorganisationen mit öffentlichem Auftrag war das Problem weniger akut, weil sie meist auf eine Defizitgarantie durch die Trägergemeinden oder eine anderweitige Subventionierung bauen konnten. In einer dreijährigen Übergangsfrist bis Ende 2021 gibt der Regierungsrat nun Empfehlungen zu den Höchsttaxen ab, danach legt er sie verbindlich fest.
Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante Pflegedienstleister mit Grundversorgungsauftrag berechnet sich dabei nach folgender Formel: vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche Patientenbeteiligung. Nach einer Auswertung der Kostenrechnungen der Spitexorganisationen hat sich der Regierungsrat nun auf folgende Höchsttaxenempfehlung für das kommende Jahr festgelegt: für Massnahmen der Grundpflege 101,36 Franken pro Stunde, für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 112,85 Franken pro Stunde, für Massnahmen der Abklärung und Beratung 132,19 Franken pro Stunde. Für die Ausbildungsverpflichtung der Spitexorganisationen wird ein Zuschlag von 80 Rappen pro Stunde erhoben. Nach Abzug der Krankenkassenbeiträge und der Patientenbeteiligung resultiert ein von der jeweiligen Gemeinde zu übernehmender Pflegekostenbeitrag an eine Spitexorganisation mit einer Leistungsvereinbarung von 35,26 bis 41,79 Franken pro Stunde.
Wo noch nicht auf Subjektfinanzierung umgestellt wurde, sind die Höchsttaxenempfehlungen des Regierungsrats für ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag, also private Spitexorganisationen oder eben freiberuflich tätige Pflegende, verbindlich. Allerdings hat der Regierungsrat hier auch für das kommende Jahr die maximal zulässige Kürzung des von der Gemeinde zu übernehmenden Pflegekostenbeitrags um 40 Prozent beschlossen. Diese begründet sich damit, dass sich Leistungserbringer ohne Grundversorgungsauftrag ihre Klienten selber aussuchen beziehungsweise zum Beispiel Aufträge mit einem sehr langen Anfahrtsweg und nur sehr wenig zu verrechnenden Pflegestunden ablehnen können. Kurzum: Nach den heute geltenden Berechnungsgrundlagen hätten die Gemeinden den «Freischaffenden» 21 bis 25 Franken pro Stunde nachzuzahlen.