Verwaltungsgericht
Wehe dem, der es auf keinen grünen Zweig bringt: Türke wird nach 12 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen

Mangelnde Deutschkenntnisse und Vorstrafen waren nicht einmal matchentscheidend. Hauptsächlich sein Schuldenberg führte dazu, dass einem schon lange hier lebenden Türken die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und er mit seiner Beschwerde abblitzte.

Urs Moser
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Strenge Sitten im Migrationsamt im Solothurner Ambassadorenhof.

Strenge Sitten im Migrationsamt im Solothurner Ambassadorenhof.

Hanspeter Bärtschi

Strenge Sitten: Ein 54-jähriger Türke, der schon in den 1980er-Jahren über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn verfügte, straffällig wurde und sich wieder in die Türkei abmeldete, dann zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau zurückkehrte und nun seit 12 Jahren wieder ununterbrochen hier lebt, wird ausgewiesen. Das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert, hat das Verwaltungsgericht befunden. Dabei genügte es im Wesentlichen, dass der Mann zu hohe Schulden hat.

Die Geschichte ist einigermassen verworren. So ist etwa nicht ganz klar, ob und seit wann der Mann aus Grenchen, der gegen die Wegweisung Beschwerde führte, von seiner Ehefrau getrennt lebt und die Ehe somit als definitiv gescheitert betrachtet werden kann, wie das Migrationsamt sagte. Das spielt an sich aber auch gar keine Rolle, denn dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre dauerte, eine Voraussetzung für den weiteren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist unbestritten.

Aber: Die Dreijahresfrist als Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung kommt nur zum Tragen, wenn die betreffende Person auch erfolgreich integriert ist. Die beiden Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Und von einer erfolgreichen Integration, das sieht das Gericht gleich wie die Vorinstanz, könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Obwohl der türkische Familienvater schon lange hier lebt.

Deutschkenntnisse letztlich nicht matchentscheidend

Was aber heisst nun erfolgreiche Integration? Gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen liegt sie vor, wenn jemand «die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert» sowie «den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet».

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist diesbezüglich bemerkenswert. Der Mann hat weder die obligatorische Volksschule während mindestens drei Jahren auf Deutsch besucht, noch eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe auf Deutsch absolviert. Es sei somit auch in sprachlicher Hinsicht zumindest keine fortgeschrittene Integration aktenkundig. Aber: Wie es sich mit den Deutschkenntnissen des Mannes nun wirklich verhält, könne offen bleiben, schreiben die Oberrichter.

Ein Schuldenberg von 250'000 Franken

Auch der Umstand, dass er sich zumindest während seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz – abgesehen von geringfügigen Verkehrsdelikten – keine schweren Straftaten mehr zuschulden kommen liess, fällt laut dem Urteil nicht gross positiv ins Gewicht. Umso mehr das Pekuniäre negativ. Der nun weggewiesene Türke war von Mai 2016 bis Oktober 2018 auf Sozialhilfe angewiesen.

Danach machte er sich selbstständig, die Firma ging aber in Konkurs. Statt sich eine Anstellung zu suchen, dank der er seinen Lebensunterhalt hätte decken und den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Frau nachkommen können, versuchte er es erneut als Selbstständiger. Offenbar erneut ohne Erfolg, er steht heute jedenfalls vor einem Schuldenberg von 250'000 Franken. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe für die erhebliche Verschuldung erkennbar, so das Gericht. Und auch wenn Rückzahlungen aktenkundig seien, habe die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dem Mann «ein wirksamer Schuldenabbau nicht möglich ist».

Vorbehältlich eines Weiterzugs ans Bundesgericht werden die kommenden Weihnachten nun seine letzten in der Schweiz gewesen sein.