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Kanton Solothurn
Drei Jahre lang bezog er Sozialhilfe – und wohnte in einer 12-Zimmer-Villa. Erneut ist ein Mann aus dem Gäu vor Gericht abgeblitzt – er wehrte sich ein weiteres Mal gegen den Stopp der Zahlungen. Mit dem Gerichtsurteil werden nun noch mehr Details des skurrilen Falls öffentlich.
Eine Villa im Gäu – mit 12 Zimmern und über 700 m2. Der Bewohner: ein Sozialhilfebezüger. Die Hausbesitzerin: eine Firma in Liechtenstein, deren Geschäftsführer ebendieser Sozialhilfebezüger ist. Der Fall des Mannes in der Sozialregion Untergäu sorgte schon letztes Jahr für Aufsehen. Er hatte seit 2015 Sozialhilfe bezogen. Diese wurde eingestellt, nachdem zwei Mitarbeitende der Sozialregion bei einem unangekündigten Hausbesuch festgestellt hatten, dass der Mann in der Villa lebt.
Dieser hatte sich gegen den Stopp beschwert und eine aufschiebende Wirkung verlangt. Das bedeutet: Er forderte, dass die Sozialhilfe nicht sofort gekürzt wird, sondern erst, wenn ein abschliessendes Urteil vorliegt. Vor rund einem Jahr, im März 2018, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab. Das Bundesgericht trat gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
Nun gibt es ein weiteres Urteil in dem Fall, in dem es um den eigentlichen Stopp der Sozialhilfe geht. Dieses ändert zwar nichts – es bleibt beim Sozialhilfestopp ab November 2017. Das nun öffentliche Urteil gibt aber noch etwas mehr Einblick in den dubiosen Fall – oder zumindest in die Argumente des Beschwerdeführers. Interessant sind vor allem zwei Aspekte: die angeblich inaktive Firma in Liechtenstein. Und die angeblichen Mitbewohner in der Villa.
Laut Verwaltungsgerichtsurteil geht nicht genau hervor, wer Firmeninhaber der liechtensteinischen Firma ist – und ob ein Teil oder gar die ganze Villa via Firma eigentlich dem Beschwerdeführer gehört. «Der Beschwerdeführer zeigte sich auch nicht bereit, diesbezüglich genauere Auskünfte zur Firma zu erteilen», heisst es im Urteil.
Laut Einwohnerregister wohnt der Sozialhilfebezüger aber in einer eigenen Liegenschaft. Dieser wiederum behauptete einerseits, die Firma sei inaktiv; seit Ende 2013 habe er keinen Lohn mehr erhalten. Gleichzeitig gab er aber an, den Hypothekarzins der Villa stets an die Firma weitergeleitet zu haben. Dafür gab es keine Beweise – und es macht auch keinen Sinn, dass ebendiese Firma, die ja inaktiv sein soll, das Haus verwaltet. «Trotz Aufforderungen nannte der Beschwerdeführer nie ein Konto, über welches der ganze Finanzverkehr der Firma beziehungsweise die Liegenschaftsverwaltung abgewickelt wird», so das Verwaltungsgericht.
Auch für die Behauptung, es wohnten noch fünf bis sechs weitere Parteien im Haus, gibt es keine Beweise. Der Beschwerdeführer gab an, er selbst bewohne nur ein 1,5-Zimmer-Studio für 900 Franken. Nur: Beim Hausbesuch wurden diese Mitbewohner, die zwar bei der Einwohnergemeinde gemeldet sind, nie gesehen. Briefkästen waren keine beschriftet. Der frühere Sozialhilfebezüger gab an, die Post selbst zu verteilen – konnte dann aber gar nicht genau sagen, wer denn noch im Haus wohnt.
Nachweise für bezahlte Mietzinsen und an die Firma weitergeleitete Mieteinnahmen gab es ebenso wenig. «Es ist somit unklar, ob die Mieten tatsächlich bezahlt oder weitergeleitet werden und falls doch wohin.» Laut Verwaltungsgericht ist auch fraglich, wieso sich «Repräsentationsräume» mit teurem Mobiliar und grossem Fernseher für eine inaktive Firma in der Villa befänden, zumal in diesen während des Hausbesuchs verschiedene Kleidungsstücke herumgelegen hätten und eine Schale mit Mandarinen darin gestanden habe. «Es ist naheliegend, dass diese Räume entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers auch privat genutzt werden.»
So kommt auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Sozialhilfestopp sei rechtens. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Chance gehabt sich zu erklären, dies aber nie richtig gemacht, Unterlagen seien nicht oder nicht vollständig eingereicht worden oder nicht aussagekräftig gewesen. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, stets mit der Sozialregion zusammengearbeitet zu haben und alles eingereicht zu haben, was ihm möglich gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, noch besteht die Möglichkeit des Weiterzuges bis vor Bundesgericht. Zudem hält das Verwaltungsgericht fest, es stehe dem Mann frei, ein «erneutes, mit den entsprechend notwendigen Belegen versehenes Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe zu stellen».