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Kanton Solothurn
Das Bestreben ist unverkennbar: Der Fall Marcel Gehrig soll nach dem Willen des Regierungsrats möglichst rasch von der medialen und politischen Traktandenliste verschwinden. Über die dürre Medienmitteilung vom Montag hinaus gibt es aus dem Rathaus keine Informationen zu den Abgangsmodalitäten des geschassten Steueramts-Chefs.
Die Regierung beruft sich dabei auf das Stillschweigen, das zwischen den Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die sofortige Freistellung vereinbart wurde. Was erkennen lässt, dass es beiden Seiten nicht um vollständige Transparenz zu tun ist.
Doch was steht im Gesamtarbeitsvertrag, dem das Staatspersonal untersteht, über den Umgang mit Kündigungen? Der GAV und das Staatspersonalgesetz halten fest, was für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen massgebend ist:
Beim oberen Kader – zu dem der Chef des Steueramts gehört –, ist ein vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren möglich. Dies für den Fall, dass fehlende Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz, ungenügende Leistungen, berechtigte Klagen über das Verhalten oder andere wichtige Gründe «zur irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses» zwischen der betroffenen Person und ihrem Vorgesetzten geführt haben. Wird eine Kündigung aus besagten «anderen wichtigen Gründen» ausgesprochen, wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen ausgesprochen.
Ebenfalls aus wichtigen Gründen ist eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Massgebend ist dabei jeder Umstand, «bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar ist». Für den «Fristlosen» ist der Regierungsrat zuständig.
Möglich ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen wie bei Steueramts-Chef Gehrig. Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbeitgebers liegt, kann eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.
Und schliesslich gibt es auch die disziplinarische Entlassung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz.
Was genau der Regierungsrat mit seinem Steueramts-Chef vereinbart hat, ist vorderhand Geheimsache. Aufgrund der vorliegenden Informationen aus dem Innern des Finanzdepartements ist davon auszugehen, dass Gehrig ein Fehlverhalten in seiner Führungsfunktion vorgeworfen wird, das seinem direkten Vorgesetzten, Finanzdirektor Roland Heim, keine andere Wahl liess, als dem Regierungsrat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Wobei das Fehlverhalten Gehrigs beziehungsweise die Folgen desselben für das Ausüben der Vorgesetztenfunktion derart gravierend gewesen sein muss, dass die Kündigung nicht ohne gleichzeitige Freistellung denkbar war. Dies wiederum legt nahe, dass die Gründe für die Kündigung nicht in einem politischen Zerwürfnis mit Heim und einem entsprechenden Vertrauensverlust zu suchen sind, sondern in der Amtsführung bzw. der Vorbildfunktion des Vorgesetzten.
Dass der Fall ein politisches Nachspiel haben wird, darf als sicher gelten. Die Präsidentin der Geschäftsprüfungskommission, SP-Kantonsrätin Franziska Rohner, hat bestätigt, die GPK werde sich informieren lassen. Und nächste Woche tagt der Kantonsrat. Es würde erstaunen, wenn der Fall nicht zu politischen Vorstössen führte. Jedenfalls wird hinter den Kulissen darüber nachgedacht, auf welche Art und Weise Licht ins Dunkel gebracht werden kann. In die Karten schauen lassen mag sich allerdings noch niemand. Zu heikel ist die Personalie.
Just an diesem Punkt setzt SVP-Kantonsrat Rémy Wyssmann an. «Unabhängig von den Massnahmen, die die Aufsichtsorgane von Amtes wegen ergreifen müssten, werde ich als Einzelperson die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses via Öffentlichkeitsverfahren herausverlangen.» Dabei handelt es sich um ein Datenherausgabegesuch nach Informations- und Datenschutzgesetz. Chefbeamte seien öffentliche Personen, die mit einem angemessenen Salär entlöhnt würden, führt Wyssmann aus, deshalb müsse hier das Öffentlichkeitsprinzip konsequent angewendet werden. Der in Oensingen praktizierende Anwalt findet das Stillschweigen über die Auflösungsvereinbarung umso stossender, als der Steuerzahler einen Anspruch darauf habe, in Erfahrung zu bringen, welche finanziellen Konsequenzen die Trennung von Gehrig hat. Für Wyssmann ist klar: «Geheimniskrämerei führt zu Vertrauensverlust in die staatlichen Institutionen.» Und stellt politische Massnahmen zur Diskussion, sollten die Hintergründe und Konsequenzen des Abgangs nicht offengelegt werden: «Wenn hier vonseiten des Regierungsrates nicht subito Transparenz hergestellt wird, muss man mit den schärfsten parlamentarischen Mitteln einfahren.»