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Kanton Solothurn
Am Dienstag hat der Kanton Solothurn die Corona-Massnahmen verschärft: Läden werden geschlossen, Skigebiete dürfen nicht öffnen und wenn immer möglich soll von zu Hause aus gearbeitet werden. Betreffend der Schliessung der Läden ist eine Unsicherheit entstanden. Daher hat der Kanton ein Merkblatt mit Antworten erstellt.
Wie am Dienstag bekannt gegeben wurde, sind Einkaufsläden und Märkte ab 27. Dezember 2020 für das Publikum geschlossen, wobei die Abholung bestellter Waren vor Ort weiterhin zulässig ist.
Folgende Einrichtungen sind nicht von der Schliessung betroffen:
Nein, Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure etc., seien nicht von der Schliessung betroffen, wie dem Merkblatt des Kantons Solothurn zu entnehmen ist.
Bei Lebensmitteln werden die Kategorien Food I (Frischeprodukte) und Food II (Trockensortiment) unterschieden. Zur Kategorie «Food I» zählen insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck. Zur Kategorie «Food II» gehören insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren und Babynahrung. Zu den übrigen Sortimentsteilen (Non-Food-Produkte) zählen folgende Produkte:
Wie bereits im Frühling 2020, gelte das Schwerpunktprinzip. Einkaufsläden, die überwiegend keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten, seien grundsätzlich zu schliessen (z.B. Buchhandlungen etc.).
Bei weitgehend gemischten Sortimenten sei eine teilweise Schliessung bzw. Absperrung umzusetzen, sofern dem keine wesentlichen Hindernisse vor Ort entgegenstehen, wie dem Merkblatt weiter zu entnehmen ist. So können beispielsweise in Filialen der Grossverteiler Food-Bereiche (z.B. im Erd- oder Untergeschoss) weiterhin geöffnet bleiben, wohingegen etwa Spielwarenverkaufsetagen zu schliessen seien. Bei stark durchmischten Angeboten im gleichen Verkaufsbereich seien die im Einzelfall praktikablen Abgrenzungen vorzunehmen (z.B. Abgrenzung von grösseren Verkaufsbereichen durch die Sperrung des Zugangs zu nicht mehr zum Verkauf erlaubten Sortimentsteilen oder deren Abdeckung durch Folien).
Die Öffnungszeiten derjenigen Einrichtungen und Betriebe, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, richten sich nach Art. 5abis der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26).
Einkaufsläden (z.B. Lebensmittelläden, Heimwerkergeschäfte, Blumenläden etc.) sowie Einrichtungen und Betriebe, die Dienstleistungen anbieten (z.B. Poststellen, Banken, Coiffeure etc.), müssen zwischen 19:00 und 06:00 Uhr, an Sonntagen sowie 25. und 26. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 geschlossen bleiben.
In öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben – somit z.B. auch in Einkaufsläden und in Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten – muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Unter anderem seien Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können, von dieser Pflicht ausgenommen. (sks)