Bundesgericht
«Richter-Notstand» bleibt aus

Beschwerde abgewiesen – freie Bahn für Wahl des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt.

Urs Mathys
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Wyssmanns Beschwerde wurde abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von 1000 Franken aufgebrummt.

Wyssmanns Beschwerde wurde abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von 1000 Franken aufgebrummt.

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Auch in der Amtei Bucheggberg-Wasseramt steht der Wahl des Amtsgerichtspräsidenten am 21. Mai nichts mehr im Wege. Vor Bundesgericht ist der Kriegstetter Anwalt Claude Wyssmann mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts abgeblitzt.

Wyssmann hatte mit seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung verlangt, mit dem Ziel, die Gerichtspräsidentenwahl zu verschieben. Damit drohte der Amtei nichts weniger als der Umstand, ab August ohne gewählte Gerichtspräsidenten da zustehen.

Diese Gefahr ist nun gebannt: «Lausanne» befand kurz und bündig zusammengefasst, dass «das Wahlverfahren für Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Artikel 34 der Bundesverfassung vereinbar» ist «und es verstösst auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben».

Wyssmanns Beschwerde wurde entsprechend abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von 1000 Franken aufgebrummt.

Wyssmann wollte kandidieren

Claude Wyssmann selber hatte sich vergangenen November um den Sitz eines der beiden Gerichtspräsidenten seiner Amtei beworben. Der Vorsteher des Oberamtes Bucheggberg-Wasseramt und auf Wyssmanns Beschwerde hin anschliessend auch das Verwaltungsgericht liessen aber seine Kandidatur nicht zu.

Sie beschieden ihm, dass im Kanton Solothurn Ausschreibungen für dieses Amt im ersten Wahlgang nur erfolgen, wenn die Demission eines Bisherigen vorliegt. Teilnahmeberechtigt seien ausschliesslich die wiederantretenden zwei Stelleninhaber.

Und da es keine Vakanz gebe, könne folglich auch die Kandidatur von Wyssmann nicht berücksichtigt werden.

«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei», ruft das Bundesgericht in seinen Erwägungen in Erinnerung.

Sowohl in anderen Kantonsverfassungen als auch in der Bundesverfassung werde «die Wahl von Behördenmitgliedern nur in den Grundzügen geregelt, und die nähere Ausführung erfolgt erst auf Gesetzesstufe».

Schutz gegen Druckversuche

Wiederwahlverfahren für Richterstellen stehen auch aus Sicht des Bundesgerichts «in einem Spannungsverhältnis von demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit». Es gehe bei Bestätigungswahlen immer auch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz.

Gleichzeitig, so «Lausanne», eröffne die Wiederwahl Möglichkeiten äusserer Beeinflussungsversuche «und die Gefahr, dass die Richter sich – besonders kurz vor Wiederwahlterminen – bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit teilweise von der mutmasslichen Akzeptanz durch das Wiederwahlorgan beeinflussen lassen könnten».

Angesichts dieser Überlegungen erscheint dem Bundesgericht die vierjährige Amtszeit von Amtsgerichtspräsidenten als «kurz». Die von Wyssmann kritisierte Solothurner Regelung entspreche im Wesentlichen jener für die eidgenössischen Gerichte.

Amtsinhaber könnten so «immerhin auf eine gewisse Stabilität vertrauen, indem ihre Kandidatur im ersten Wahlgang der Erneuerungswahl exklusiv ist», halten die höchsten Richter fest. «Somit besteht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durchaus ein gewichtiges öffentliches Interesse» am kritisierten Wahlverfahren.

Wie schon das Verwaltungsgericht – und in ihrem Mitbericht auch die Solothurner Staatskanzlei – hält nun auch das Bundesgericht fest, dass die Wähler die Möglichkeit hätten, ihrem Willen Ausdruck zu geben: Sie könnten durch Leereinlegen ihren Willen zur Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten bekunden.

Von einer «Scheinwahl» könne keine Rede sein: «Erreicht ein bisheriger Stelleninhaber das absolute Mehr nicht, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben» – und dann könnten auch andere Bewerber zur Wahl antreten.

Parallel zu Wyssmanns am Bundesgericht abgeblitzter Beschwerde ist ein Volksauftrag hängig, der eine entsprechende Änderung des Wahlverfahrens fordert. Mit dem Urteil des höchsten Gerichts dürften die Chancen dieses Begehrens aber zumindest nicht grösser geworden sein.