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Der Regierungsrat hat beschlossen, das neue Gesetz über den tiefen Untergrund und Bodenschätze (GUB) in die Vernehmlassung zu schicken. Die bisherige zur Nutzung der Tiefengeothermie sei zu wenig konkret und lückenhaft.
Das neue Gesetz soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Tiefengeothermie schaffen und gleichzeitig den verantwortungsvollen Umgang mit heimischen (fossilen) Energierohstoffen sicherstellen.
Die gesetzliche Regelung zur Nutzung von Rohstoffen und von spezifischen Eigenschaften des tiefen Untergrundes, zum Beispiel der Geothermie, ist zu wenig konkret und lückenhaft. Dies haben nicht zuletzt externe Anfragen gezeigt.
Bei der Nutzung des tiefen Untergrundes fehlt ein entsprechendes Nutzungsrecht, juristisch gesprochen ein entsprechendes Regal. Somit fehlt die Rechtssicherheit, was wiederum Innovationen und Investitionen in diesem Bereich hemmt.
Der Regierungsrat will diese Lücke nun mit drei Massnahmen schliessen: Durch die Schaffung eines neuen Regals «tiefer Untergrund», durch die begriffliche Ausweitung des bestehenden Regals «Bergbau» auf das Regal «Bodenschätze» und durch die Regelung der entsprechenden Konzessionsverfahren.
Entsprechend der grossen und wachsenden Bedeutung des tiefen Untergrundes und bestimmter Bodenschätze bezweckt das Gesetz deren geordnete, mit den öffentlichen Interessen im Einklang stehende Nutzung.
Es definiert die Regalgegenstände «tiefer Untergrund» und «Bodenschätze», unterscheidet zwischen ihrer Erkundung einerseits und ihrer Nutzung andererseits.
Beide Tätigkeiten unterstehen separat der Konzessionspflicht.
Ferner regelt das Gesetz die Zuständigkeiten, die Grundzüge des Verfahrens der Konzessionierung und die wesentlichen Punkte des Konzessionsinhalts. Konzessionen für Erkundungen sollen, je nach Tragweite, vom Bau- und Justizdepartement oder vom Regierungsrat erteilt werden.
Über Konzessionen zur Nutzung des tiefen Untergrundes oder von Bodenschätzen entscheidet grundsätzlich der Regierungsrat.
Die Erteilung wichtiger Nutzungskonzessionen bleibt jedoch dem Kantonsrat vorbehalten. Für konzessionierte Nutzungen ist dem Kanton eine Abgabe leisten.
Die Nutzung der «untiefen Geothermie» (Erdwärmesonden) und der Abbau von Kies und Kalkstein fallen ausdrücklich nicht unter das Gesetz. Ebenso steht fest, dass das neue Gesetz weder zu finanziellem noch zu personellem Mehraufwand führen wird.
Weil das Gesetzesvorhaben den Bestand an kantonalen Regalien tangiert, setzt es eine Verfassungsänderung voraus. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2016. Die Unterlagen sind im Internet unter www.so.ch/regierung/vernehmlassungen abrufbar. (sks)