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Kanton Solothurn
Die Revision der Grossraubtierkonzepte bekommt grundsätzliche Zustimmung aus dem Solothurner Rathaus. Damit werden die Kriterien für den Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere erweitert.
Der Bundesrat hat eine Lockerung des Schutzes von Luchs und Wolf ins Auge gefasst und im Frühsommer entsprechend überarbeite Konzepte in die Vernehmlassung gegeben. Am Montag hat nun der Solothurner Regierungsrat verlauten lassen, er begrüsse im Grundsatz die geplante Revision der nationalen Konzepte für die beiden in der Schweiz sukzessive wieder Fuss fassenden Grossraubtiere.
Seit der Ratifizierung der Berner Konvention 1981 unterstützt auch die Schweiz die internationalen Schutzbemühungen. Während der Luchs seit 1971 aktiv wieder angesiedelt wurde und vor allem im Jura zu Hause ist, sind Wölfe seit 1995 vereinzelt immer wieder aus dem französisch-italienischen Alpenraum zugewandert.
Motion Hassler: für Regulierung
Risse von Nutztieren und die Konkurrenz zwischen den Raubtieren und den Jägern haben auf Bundesebene wiederholt zu Vorstössen geführt, die letztlich auf eine Lockerung des Schutzes abzielten. Wirkung erzielte vor allem die von den beiden Kammern 2010 respektive 2011 überwiesene Motion des Bündner BDP-Nationalrats Hansjörg Hassler, die ein eigentliches «Grossraubtier-Management» und vor allem eine «erleichterte Regulation» insbesondere der Wolfspopulation verlangte.
Hassler verwies auf die französische Regelung, die eine jährliche pauschale Abschussquote und zusätzliche «tirs de défense» bei hohem Schadendruck kennt. In Frankreich leben zurzeit, verteilt auf etwa zehn Départements, rund 250 Wölfe. In der Schweiz wird ihre aktuelle Zahl auf 15 bis 20 geschätzt. Anfänglich wanderten ausschliesslich junge Rüden ein. Mittlerweile sind auch Fähen dazugekommen und in Graubünden (am Calanda) wurden 2012 erstmals auch Welpen registriert.
Die vorliegende Revision der Konzepte zu Wolf und Luchs trägt den Forderungen der Motion Hassler Rechnung. Sie soll, wie es auch in der gestrigen Medienmitteilung der Solothurner Staatskanzlei heisst, «unter Wahrung des Schutzes dieser Grossraubtiere, neu eine Regulation der Luchs- und Wolfsbestände ermöglichen».
Abschuss einzelner Wölfe und Luchse
Mit der Revision werden die Kriterien für den Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere erweitert. Der Kanton kann für einzelne Wölfe und Luchse, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten, eine Abschussbewilligung erteilen. Im Fall eines Luchses ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) vor dem Ausstellen der Abschussverfügung zu konsultieren und die interkantonale Kommission (IKK) zu informieren. Geht es um den Abschuss eines Wolfes ist die IKK vorher zu konsultieren.
Dem Solothurner Regierungsrat ist hier die Schonzeit wichtig. Diese sollte, wie er in seiner Konsultationsantwort ans Bafu festhält, grundsätzlich vom 1. März bis 31. Juli gelten. Anders gesagt: «Abschüsse sollten vom 1. August bis Ende Februar getätigt werden können.»
Mit Blick auf ein effizientes Management der Grossraubtiere soll die Schweiz in sogenannte Kompartimente (Gebiete) eingeteilt werden. Der Kanton Solothurn zählt (zusammen mit den Kantonen AG, BL, BS, JU und dem Berner Jura) zum Teilgebiet Jura Nord. Zusammen mit dem Teilgebiet Jura Süd (GE, NE, VD Jura) bildet dieses das Haupt-Kompartiment I (Jura).
Regulation der Bestände möglich
Ein hoher Grossraubtierbestand, heisst es in der Medienmitteilung der Staatskanzlei Solothurn, könne regional einen starken Einfluss auf die Hauptbeutetierarten wie Reh, Gämse und Rothirsch haben und auch zu vermehrten Schäden an Nutztieren führen, ohne dass es sich nur um Schaden stiftende Einzeltiere handle.
Die revidierten Konzepte sehen deshalb vor, dass ein Kanton mit vorheriger Zustimmung des Bafu die Regulierung eines Wolfsbestandes in einem Kompartiment oder Teilen davon verfügen kann, «wenn Wolfsrudel grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals des Kantons verursachen».
Analog dazu kann ein Kanton, wenn die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, mit vorgängiger Zustimmung des Bafu die Regulierung eines Luchsbestandes in einem Teilkompartiment oder in Teilen desselben veranlassen.
Bestand darf nicht gefährdet werden
Regulative Eingriffe in ein Wolfsrudel sind gemäss revidiertem Konzept aber nur zulässig, wenn dadurch das Fortbestehen des Bestandes im Haupt-Kompartiment nicht gefährdet wird und die betriebsspezifische Herdenschutzhaltung im Teil-Kompartiment umgesetzt ist.
Flinker Gast im Jura
Im Gegensatz zum Wolf, der bisher noch primär im schweizerischen Alpenraum präsent ist, aber offenbar allmählich gegen Norden vorrückt, ist der Luchs im Solothurner Jura präsent. Die grösste Nachweisdichte wies 2013 das Gebiet am Unteren Hauenstein (zwischen Wisen und Belchen) auf. Im nördlichen Jura leben, vereinfacht ausgedrückt, rund anderthalb bis zwei selbstständige Luchse auf 100 km2 . Von grossen Schäden spricht das revidierte Luchskonzept, wenn in einem Teil-Kompartiment mehr als 35 Nutztiere innert vier Monaten oder mehr als 25 Nutztiere innert einem Monat von Luchsen gerissen werden. (uw)
Entsprechende Reduktionen des Luchsbestandes eines Teil-Kompartiments sind nur möglich, wenn der Luchs darin flächig verbreitet ist und der Eingriff das Fortbestehen des Bestandes grundsätzlich nicht gefährdet. Regulationsabschüsse erfolgen grundsätzlich in der Jugendklasse – beim Wolf im Prinzip zwischen dem 1. September und dem 30. November, beim Luchs zwischen dem 16. Januar und dem 28. Februar.