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Kanton Solothurn
Der Regierungsrat begrüsst die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, welche eine Erweiterung der Meldepflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden an verschiedene Amtsstellen vorsieht.
Um eine Stigmatisierung zu vermeiden, werden seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht.
Wer Auskunft über das Bestehen einer Massnahme will, muss ein berechtigtes Interesse bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) glaubhaft machen. Diese nimmt im Einzelfall eine Interessenabwägung vor und entscheidet über das Begehren. Diese Regelung gilt für Private und bestimmte Behörden.
Mit den neuen Regelungen sollen die KESB die Anordnungen bestimmter Massnahmen nun einem erweiterten Kreis von Amtsstellen automatisch mitteilen.
Insgesamt beurteilt der Regierungsrat die neuen Regelungen, welche neben der Mitteilung an die Betreibungsämter auch Präzisierungen und eine Vervollständigung der Mitteilungspflicht an die Zivilstandsämter, die Grundbuchämter und die Einwohnergemeinden enthalten, als sachgerecht und mit dem Persönlichkeitsschutz der von Erwachsenenschutz-Massnahmen Betroffenen grundsätzlich vereinbar.
Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Justiz schreibt, ist er jedoch der Meinung, dass die Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter Massnahmen an das Betreibungsamt nur dann tragbar ist, wenn gleichzeitig gewährt werden kann, dass die gängige Praxis von professionellen Auskunftsdiensten, die Informationen von Betreibungsregisterauszügen in öffentlich zugänglichen Datenbanken aufzunehmen, unterbunden wird. (mgt)