Im Dienst von Justitia
Mehr Kompetenz: Friedensrichter sollen auch bei Streitgenossenschaften schlichten dürfen

Gut 90 Friedensrichter (einige Gemeinden haben sich zu Friedensrichterkreisen zusammengeschlossen) amten in den 109 Solothurner Gemeinden. Sie sind zum Teil auch in Strafsachen zuständig, amten zum Beispiel als urteilende Richter, wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen Übertretung eines Gemeindereglementes geht. Am häufigsten kommen die Laienrichter aber zum Einsatz, wenn es um Schlichtungsverfahren in Nachbarschaftsstreitigkeiten geht.

Urs Moser
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Bevor es zum Prozess kommt, sollen Friedensrichter mehr schlichten dürfen. (Symbolbild).

Bevor es zum Prozess kommt, sollen Friedensrichter mehr schlichten dürfen. (Symbolbild).

AZ

Mit einer Besonderheit, die dazu führt, dass aber auch viele dieser Verfahren bei den Amtsgerichten landen (was deutlich kostspieliger ist), soll nun aufgeräumt werden. Heute ist es nämlich so, dass die Kompetenz des Friedensrichters endet, wenn es sich bei einer der Parteien um eine Streitgenossenschaft handelt. Gerade bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist das einigermassen absurd. So sind zum Beispiel oft Ehepaare gemeinsame Besitzer eines Eigenheims. Kommt es zu einer Auseinandersetzung über einen zu viel Schatten werfenden Baum oder dergleichen, liegt dann bereits eine Streitgenossenschaft vor und der Friedensrichter kann nicht mehr schlichten.

In Erfüllung eines Auftrags von CVP-Kantonsrätin Karin Kissling (Wolfwil) soll nun die friedensrichterliche Kompetenz auf Streitgenossenschaften ausgeweitet werden. Karin Kissling ist selber Vizepräsidentin des solothurnischen Friedensrichterverbands, der seit langem mehr Kompetenzen für seine Mitglieder einfordert. Damit ist es allerdings in der am Montag vom Regierungsrat verabschiedeten Botschaft für eine Gesetzesanpassung nicht gerade weit her. Wie die Regierung schon in der Stellungnahme zu Kisslings Vorstoss ausgeführt hatte, begrüsst sie wohl eine «massvoll erweiterte» Zuständigkeit der Friedensrichter in nachbarschaftlichen Streitigkeiten, nicht aber eine generelle Ausweitung ihrer Kompetenzen auf Streitgenossenschaften. Die nun dem Kantonsrat vorgelegte Revision sieht für Klagen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, Klagen über Unterhalt und Unterstützungspflicht sowie bei arbeitsrechtliche Streitigkeiten generell kein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter mehr vor. Erhalten die Friedensrichter also nicht mehr, sondern sogar weniger Kompetenzen?

Ein alter Zopf bleibt dran

Karin Kissling sieht das nicht unbedingt so. In den meisten familienrechtlichen Verfahren findet ohnehin bereits heute kein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter statt, weil die entsprechenden Materien unter den Ausnahmekatalog der Zivilprozessordnung fallen. Und die arbeitsrechtlichen Verfahren seien ebenfalls sehr selten und für die nebenamtlichen Friedensrichter oft auch zu komplex, so Kissling. Deshalb könne man mit der nun vorliegenden Lösung leben, die Neuregelung bei nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sei das zentrale Anliegen.

Ein anderer Punkt ist den Friedensrichtern aber nach wie vor ein Dorn im Auge: Einzigartig in der Schweiz dürfen die Solothurner Friedensrichter nur schlichten, wenn beide Streitparteien aus der gleichen Gemeinde kommen. Gibt es zum Beispiel Ärger wegen einem angeblich unsachgemäss ausgeführten Handwerkerauftrag, hat der Friedensrichter nichts zu melden, wenn Kunde und Handwerker nicht im gleichen Dorf wohnen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Kontrahenten aus dem gleichen Friedensrichterkreis handelt. Folge: Die Friedensrichter haben kaum etwas zu tun und bei den Amtsgerichten stapeln sich die Fälle.

Daran soll sich weiterhin nichts ändern. Obwohl der Verband der Friedensrichter die Regelung seit langem als absurd kritisiert, hat das der Auftrag von Karin Kissling auch gar nicht verlangt. «Natürlich wäre die Aufhebung des Lokalprinzips unser Ziel, aber das hat im Moment politisch einfach kaum Chancen», sagt sie.