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Solothurn
Kanton Solothurn
16'000 Mal mussten die Behörden 2011 schweizweit wegen überforderten Eltern eingreifen und Kinder zu ihrem eigenen Wohl unter Schutz stellen. Auch im Kanton Solothurn hatten die Behörden viel zu tun.
Nicht alle Kinder haben Glück mit ihren Eltern. Manche Mütter und Väter nehmen ihre Pflichten nicht wahr, missbrauchen und schlagen ihre minderjährigen Nachkommen oder lassen sie verwahrlosen. In solchen und anderen Fällen schalten sich die Behörden ein.
Wie die Sendung «10vor10» kürzlich publik machte, mussten die zuständigen Stellen in der Schweiz im letzten Jahr 16'000 Mal eingreifen. So viele wie noch nie - und doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Davon wurden in 6'500 Fällen sogenannte Erziehungsbeistandsschaften verhängt. 1000 Mal musste den Eltern das Kind weggenommen und in ein Heim gegeben werden.
Fremdplatzierung als letzte Massnahme
Diese harte Massnahme wurde 2011 im Kanton Solothurn 54 Mal erwirkt, wie Bernhard Allemann auf Anfrage erklärt. «Wird die elterliche Obhut aufgehoben, können die Eltern das Kind aber in der Regel im Heim besuchen», sagt der designierte Präsident der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu sowie Dorneck-Thierstein. Oft kehre das Kind übers Wochenende oder in den Ferien nach Hause zurück. Handle es sich aber um Missbrauchsfälle oder verbinde das Kind ein Trauma mit dem Zuhause, könne es schon vorkommen, dass der Kontakt zumindest zu einem Elternteil unterbrochen werde.
In einem Fall wurde im letzten Jahr die elterliche Sorge ganz entzogen. Die Eltern haben damit kein Entscheidungsrecht mehr. An ihrer Stelle wird ein Vormund eingesetzt. «Jemand, der Entscheidungsrecht über die Belange des Kindes hat», sagt Allemann und betont gleichzeitig: «Eine Fremdplatzierung ist immer die letzte Massnahme, die man trifft, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen». Entscheidend sei aber in jedem Fall das Kindeswohl.
Mehr sensibilisiert
Weit weniger grosse Einschnitte in die elterliche Obhut bedeuten Weisungen. Dabei werden Eltern beispielsweise angehalten, ihr Kind in ärztliche Behandlung oder weiter in den Schulunterricht zu schicken. Falls die Eltern einer solchen amtlichen Weisung nicht nachkommen, wird als nächster Schritt eine Dritt-Person benannt, die als Beistand beauftragt wird.
«Diesem Erziehungsbeistand kann man an Stelle der Eltern die Aufgabe geben, dafür zu sorgen, dass das Kind zu einer medizinischen Behandlung oder anderen Hilfestellungen kommt», erklärt Allemann. Im Kanton Solothurn mussten die Behörden 22 Mal Weisungen erteilen und 272 Mal einen Beistand organisieren, wobei die betroffenen weiblichen und männlichen Minderjährigen die Waage halten.
Doppelt so viele Fälle von getroffenen Massnahmen in einem Zeitraum von 10 Jahren: Woher kommt die starke Zunahme? Allemann will sich nicht auf die Äste hinauslassen, vermutet aber hinter dem Phänomen eine steigende Sensibilisierung. Medien hätten oft über Fälle berichtet, und auch die Politik habe sich mit dem Thema auseinandergesetzt. «Das Ganze mündet in der Professionalisierung der Behördenstrukturen im Kindes- und Erwachsenenschutz, die derzeit für 2013 vorbereitet wird.»
Erziehungsbeistandsschaften (Art. 308 ZGB):
Dem Kind wird ein Beistand gegeben, der die Aufgabe hat, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
272 Mal
Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB):
Das Kind wird fremdplatziert, die Eltern dürfen es aber weiterhin sehen - sofern das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird.
54 Mal
Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB):
Die Eltern haben kein Entscheidungsrecht mehr. Dieses bekommt einen Vormund.
1 Mal
Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB):
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Behörde mit Weisungen für die Pflege, Erziehung und Ausbildung reagieren, die Eltern und das Kind ermahnen, und eine geeignete Person bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
22 Mal
Kindsvermögen (Art 319 ff. ZGB):
Das Kapital des Kindes darf von den Eltern in der Regel nicht angerührt werden, nur der Zins darf für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwendet werden. Verstossen die Eltern dagegen, können die Behörden Weisungen erteilen oder die periodische Rechnungsstellung bzw. Berichterstattung verfügen
2 Mal
Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB):
Beistände können für Einzelereignisse organisiert werden. So beispielsweise, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kindern besteht (z.B. bei Erbschaft) und die Eltern nicht für ihr Kind sprechen können.
56 Mal