Mit innovativen Projekten sollen die Kosten im Gesundheitswesen gedämpft und die Qualität gesteigert werden. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn unterstützt die entsprechenden Pläne des Bundesrates.
Der Bundesrat hat am 11. März 2022 die Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung in die Vernehmlassung geschickt. Geregelt werden darin der zweite Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung sowie die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird per 1. Januar 2023 neu den sogenannten «Experimentierartikel» enthalten. Dieser wird es künftig ermöglichen, innovative Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Steigerung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung testen zu können, selbst wenn sie von den geltenden gesetzlichen Regeln abweichen.
Der Solothurner Regierungsrat begrüsst die Ausgestaltung des Experimentierartikels, wie es in einer Mitteilung der Staatskanzlei heisst. Er schlägt dem Bundesrat aber vor, auf zu viele und zu komplexe Anforderungen in den Ausführungsbestimmungen zu verzichten. Sonst drohe der Experimentierartikel ein ungenutztes Instrument zu werden.
Ebenfalls begrüsst der Regierungsrat, dass die Leistungserbringer verpflichtet werden, ihre Rechnungen für die Bevölkerung nachvollziehbar zu gestalten. «Diese Massnahme fördert die Transparenz und kann Missverständnissen vorbeugen», heisst es.
Des Weiteren schaffe die geplante Datenbekanntgabe im Tarifwesen eine klare Rechtsgrundlage, damit die Kantone im Bedarfsfall Daten im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Festsetzung von ambulanten Tarifen kostenlos bei den Tarifpartnern einfordern könnten. Auch diese Verordnungsänderung befürwortet der Regierungsrat.
Hingegen lehnt er die Pflicht der Kantone zur Erstellung eines kantonalen Datenbearbeitungsreglements im Zusammenhang mit der Beschaffung und Aufbewahrung dieser Daten klar ab. Damit würden unnötige Doppelspurigkeiten geschaffen. Der Regierungsrat hält fest: «Der Kanton Solothurn verfügt bereits über entsprechende Regelungen in seiner kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.» (sks)