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Solothurn
Kanton Solothurn
Die Finanzierung der sogenannten Restkosten wird neu geregelt.
Der Kanton schickt sich an, die Finanzierung der sogenannten Restkosten nun auch für die ambulante Pflege zu regeln. Das bedeutet Mehrkosten für die Gemeinden. In welcher Höhe, lässt sich schwer abschätzen. Der Regierungsrat spricht im Vernehmlassungsentwurf für eine Anpassung des Sozialgesetzes von rund 1,3 Millionen.
Der Kanton nimmt die Regelung der Restkostenfinanzierung in der ambulanten Pflege nicht ohne Druck an die Hand. Freiberufliche Pflegefachleute haben Klage gegen die finanzielle Bevorteilung der öffentlichen Spitex-Dienste eingereicht.
In Fribourg erzielten sie mit einer solchen Klage einen Teilerfolg. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zwar ab, verpflichtete aber den Kanton, die Kosten für die Pflegedienstleistungen neu zu berechnen. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Krankenkassentarife und die Patientenbeteiligung die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringer abdecken.
Die bundesrechtlichen Vorgaben für die Pflegefinanzierung sind eigentlich klar: Die Beiträge der Krankenkassen und der Anteil, den die Patienten selber zu übernehmen haben, sind plafoniert. Damit sind in der Regel die effektiven Kosten nicht gedeckt. Für die sogenannten Restkosten hat die öffentliche Hand aufzukommen, die Kantone haben die Restkostenfinanzierung zu regeln.
Die Bestimmungen über die Restkostenfinanzierung im Bundesrecht gelten für die stationäre Pflege im Heim wie für Spitex-Dienste gleichermassen. Der Kanton Solothurn hat es bislang aber unterlassen, eine Restkostenfinanzierung für die ambulante Pflege zu regeln. Oder genauer: Man ging einfach davon aus, dass es hier keine Restkosten gibt, bzw. dass im Gegensatz zur Pflege im Heim bei der Spitex mit den Beiträgen der Krankenkassen und der Patientenbeteiligung tatsächlich die effektiven Kosten gedeckt sind.
Eine unhaltbare Annahme, wie die Regierung nun einräumt. Sie verweist einerseits darauf, dass es zwar nicht im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes, aber über die Subventionierung von Spitex-Organisationen faktisch dennoch bereits heute so etwas wie eine Restkostenfinanzierung durch die Gemeinden gebe. Anderseits sei es aber erst jetzt mit differenzierteren Kostenrechnungen der Spitex-Organisationen möglich, die kassenpflichtigen von anderen Leistungen abzugrenzen und überhaupt zuverlässig zu analysieren, was über die Einnahmen gedeckt ist und was nicht.
Wie auch immer: Eine Analyse bei 23 Spitex-Organisationen hat nun ergeben, dass zwischen den Vollkosten und den Einnahmen aus Krankenkassenbeiträgen und Patientenbeteiligung eine Lücke von durchschnittlich 27 bis 30 Franken pro Pflegestunde klafft. Und die soll nun geschlossen werden.
Ein Haken beim heutigen Zustand: Selbst wenn man noch weiter anerkennen würde, dass fixe Betriebsbeiträge oder Defizitgarantien für Spitex-Organisationen mit öffentlich-rechtlichem Leistungsauftrag ja auch so etwas wie die geforderte Restkostenregelung sind, wäre das nicht bundesrechtskonform: Das Krankenversicherungsgesetz fordert die Restkostendeckung nämlich auch für privatwirtschaftliche Spitex-Organisationen und freiberuflich tätige Pflegefachleute – und die gehen heute im Kanton Solothurn leer aus.
Der gestern in die Vernehmlassung geschickte Lösungsvorschlag sieht Folgendes vor: Es steht den Gemeinden weiter frei, welcher Spitex-Organisation sie einen Leistungsauftrag für die Grundversorgung erteilen wollen. Der Regierungsrat legt aber Höchsttaxen für die KVG-pflichtigen Leistungen fest und regelt dabei auch die maximalen Restkostenanteile für alle Leistungserbringer. Die Restkostennsätze für Spitex-Dienste ohne Leistungsauftrag und Freiberufliche werden dabei um 40 Prozent gesenkt, weil diese bei einem unrentabel scheinenden Mandat Patienten auch ablehnen können und damit mehr Spielraum bei der Optimierung ihrer Kostenrechnung haben.
Die Normkostenansätze, auf denen die Taxen basieren, beinhalten auch den Aufwand für Anlagen, Administration und Organisation, aber nur einen Drittel, des Aufwands für An- und Rückfahrten. Die von den Gemeinden zu übernehmenden Restkosten pro Leistungsstunde präsentieren sich damit wie folgt: 24,55 Franken für Massnahmen der Abklärung und Beratung, 25,90 Franken für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, 20,85 Franken für Massnahmen der Grundpflege.
Die daraus resultierenden Mehrkosten sind mangels einer kantonalen Übersicht über die Ausgaben für die ambulante Pflege schwer abzuschätzen. Eine Bundesstatistik weist sie für die Solothurner Gemeinden mit 12,5 Millionen aus. Davon ausgehend, dass es mit dem Systemwechsel von der objektbezogenen Subventionierung zur Subjektfinanzierung hauptsächlich um eine Umverteilung der Mittel geht und etwa 17 Prozent der ambulanten Pflegeleistungen von heute noch nicht unterstützten Organisationen ohne Leistungsauftrag erbracht werden, rechnet der Regierungsrat mit den eingangs erwähnten knapp 1,3 Millionen.