Kanton Solothurn
Freiberuflerinnen in der Pflege betreiben Einwohnergemeinden

Die Tatsache, dass die Akte Restkostenfinanzierung für die Freiberuflerinnen in der ambulanten Pflege nach wie vor nicht geschlossen ist, hat unerwartete Folgen. So werden Einwohnergemeinden betrieben, weil Betroffene nur so verhindern können, dass ihre Ansprüche möglicherweise verjähren.

Balz Bruder
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Für die Freiberuflerinnen in der Pflege ist die Situation teilweise dramatisch. (Archiv)

Für die Freiberuflerinnen in der Pflege ist die Situation teilweise dramatisch. (Archiv)

Wie kommen die in der freiberuflichen Pflege tätigen Personen im Kanton zu ihrem Geld und zu ihrem Recht? Diese Frage ist ab sofort Sache des Versicherungsgerichts, das sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde des Solothurner Anwalts Herbert Bracher befassen muss, der im Namen einer betroffenen Klientin juristisch vorgeht.

Eine prominente Rolle in der Auseinandersetzung spielt dabei nicht nur der Kanton, der es versäumt hat, die Frage der Restkosten, die nach den Beiträgen der Krankenversicherung und des Patienten verbleiben, tariflich sauber zu klären. Mindestens so prominent ist auch die Rolle der Einwohnergemeinden, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, das Delta zu decken.

Verzicht auf die Einrede

Wie dramatisch die Situation für die Freiberuflerinnen in der Pflege ist, zeigen verschiedene Beispiele von Betroffenen, welche die Gemeinden wegen ausstehender Zahlungen betrieben haben. Und dies mit gutem Grund. Weil anzunehmen ist, dass die Ansprüche nach fünf Jahren verjähren, müssen sich die selbstständig in der Spitex tätigen Personen wehren, um ihre Lohnansprüche nicht zu verwirken.

Ein Vorgehen, das nur verhindert werden könnte, wenn die Einwohnergemeinden einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgeben würden, wie Bracher sagt. Doch just dies ist, trotz entsprechender Aufforderung nur in den seltensten Fällen passiert. Mit der Folge, dass laufende neue Betreibungsbegehren an die Gemeinden gestellt werden.

Nicht beirren davon lässt sich der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden: «Grundsätzlich kann jede Person jeden betreiben. Ist der Sachverhalt oder die Schuld nicht klar, dann kann der Betriebene Rechtsvorschlag machen. Und das ist in diesem Fall auch so», sagt VSEG-Geschäftsführer Thomas Blum. Um gleichzeitig zu betonen: «Materiell sehen wir grundsätzlich keine Differenzen.» Solche gebe es einzig im Bereich des Nachweises der in Rechnung gestellten Restkosten.

Deckung der Restkosten an sich nicht bestritten

Vor diesem Hintergrund findet es der VSEG auch nicht nötig, den betroffenen Freiberuflerinnen beschwerdefähige Verfügungen zu eröffnen. Im Gegenteil: Er hält seine Mitglieder sogar dazu an, darauf zu verzichten. Deshalb muss das Versicherungsgericht nun in erster Näherung eine Antwort darauf liefern, wie es sich mit dem Anspruch auf eine Verfügung verhält, ehe es letztlich darum gehen wird, zu welchem Tarif die anfallenden Restkosten von den Gemeinden zu vergüten sind.

Auch in dieser Frage sind sich die Parteien nicht einig: Steht für den Beschwerdeführer fest, dass endlich geklärt werden muss, welchen ökonomischen Wert Politik, Regierung und Gemeinden der Arbeit der Pflegenden beimessen, findet der Einwohnergemeindeverband, es sei unerheblich, ob die Tarifsituation geklärt sei oder nicht, weil die Deckung der Restkosten an sich nicht bestritten sei.

Wie lange es dauern wird, bis das Versicherungsgericht geurteilt haben wird, ist schwer vorauszusagen. Klar ist nur: Dringlich ist die Sache für Freund und Feind einer abschliessenden Klärung. Auch vor dem Hintergrund, dass neue Betreibungsbegehren schon heute in Aussicht stehen.