Konkurs
Firma zahlt AHV-Beitrag nicht: Wer haftet nach Konkurs?

Mit ihrer Firma im Raum Olten gerieten drei gestandene Geschäftsmänner in finanzielle Engpässe. Einst hatte der Umsatz bei 3,5 Millionen Franken gelegen, doch das Geschäft brach ein, es kam zu Mietausständen.

Christoph Neuenschwander
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Konkurs: Wer zahlt AHV?

Konkurs: Wer zahlt AHV?

Keystone

Im März 2009 wurde der Konkurs eröffnet. Der AHV blieb das mittelgrosse Unternehmen Beiträge von 156000 Franken schuldig. Haftbar ist in solchen Fällen nur, wer grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Es gilt dann die Solidarhaftung.

Ein qualifiziertes Verschulden in diesem Sinne bestreiten die Verwaltungsräte Hans L.* und Peter M.* jedoch. Als Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzforderung der kantonalen Ausgleichskasse standen sie gestern dem Obergericht Red und Antwort.

Hauptsächlich ging es in der Verhandlung aber um die Rolle von Otto R.*, der bis zum Herbst 2004 ebenfalls Verwaltungsrat der Firma gewesen war. Nach seinem Austritt behielt er 40 Prozent der Aktien und blieb für das Unternehmen tätig.

Er habe sich «um die Kundenbetreuung gekümmert und die anderen beiden Herren beraten», wie er dem Versicherungsgericht erklärte. Auch er stand als Beschwerdeführer gegen die Ausgleichskasse vor Einzelrichter Daniel Kiefer. Er habe keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt und sei aus der Haftung zu entlassen.

«Firmenpolitik hing von ihm ab»

In diesem Punkt gingen die Meinungen jedoch auseinander. Verwaltungsrat und Geschäftsführer Hans L. sagte aus, der Einfluss von R. auf die Firma habe sich nach 2004 nicht verringert. R. sei weiterhin für Zahlungen und Mahnwesen sowie für das Budget und den Jahresabschluss verantwortlich gewesen, dies natürlich zuhanden der Generalversammlung.

«Die Firmenpolitik hing von Otto R. ab», ergänzte L. «Was er vorschlug, versuchten wir zu realisieren. Er konnte Entscheidungen treffen, nur unterschriftsberechtigt war er nicht.» Zudem sei er für die Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen zuständig gewesen.

Ähnlich sah Peter M. die Rolle von R. Er selbst war erst ungefähr zu jener Zeit in den Verwaltungsrat eingetreten, als R. ausschied. In Kostenkalkulationen sei er aber erst 2008 eingebunden worden. Vorher sei das die Sache von L. und R. gewesen.

Massgebliche Entscheide hätten die beiden miteinander abgesprochen. Otto R. habe wohl keine alleinige Entscheidungsbefugnis gehabt, mutmasste M. «Aber ich habe zu wenig in diese Abläufe hineingesehen, um das mit Sicherheit sagen zu können.»

Treuhänder machte Budget

Otto R. gab schliesslich zu Protokoll, während und nach seiner Zeit als Verwaltungsrat alle Entscheidungen an die Geschäftsleitung delegiert zu haben. Nach seinem Austritt seien die Aufgaben klar geregelt gewesen: «Ich habe Zahlungen aufgelistet, die zu veranlassen sind.

Darüber befunden hat aber der Geschäftsführer. Ich hatte nicht die Kompetenz, Geld abzuheben.» Abschluss und Budget habe eine externe Treuhandfirma für das Unternehmen gemacht. R. gab aber zu, als Ansprechperson für jene Firma fungiert zu haben.

Dabei seien Mietausstände besprochen worden, da der Inhaber der Treuhandfirma gleichzeitig Liegenschaftsbesitzer war. Es seien auch Fehler in der Buchhaltung und Jahresabschlüsse zur Sprache gekommen. Über Beitragszahlungen habe R. aber nie entschieden.

Weder der zuständige Mitarbeiter noch der Inhaber der Treuhandfirma, die gestern als Zeugen befragt wurden, konnten mit Bestimmtheit angeben, wie viel R. im Unternehmen tatsächlich zu sagen gehabt hatte. Er sei in finanziellen Belangen oft die Ansprechperson gewesen, als die Situation schlimmer wurde, hatte man aber mehr und mehr Kontakt mit Hans L. Der Entscheid des Gerichts wird auf Ende Jahr erwartet.

* Name von der Redaktion geändert