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Kanton Solothurn
Der Treuhänder, der wegen einer sogenannten Scheinliberierung angeklagt war, ist für schuldig erklärt worden. Aber nicht in allen Punkten.
«Eine Schwindelgründung ist kein Kavaliersdelikt», sagte am Mittwoch Staatsanwalt Domenic Fässler vor dem Solothurner Obergericht und er forderte für den wegen einer sogenannten Scheinliberierung bei der Gründung einer neuen Aktiengesellschaft angeklagten Treuhänder «einen Schuss vor den Bug». Das Obergericht sah es ebenso.
Es sprach gestern den heute 60-jährigen, wohlhabenden Zürcher wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe schuldig. Nur im Anklagepunkt der Urkundenfälschung gab es einen Freispruch, weil das fragliche Dokument rechtlich nicht als Urkunde gelte.
«Es handelt sich um einen klassischen Fall einer Scheinliberierung», heisst es in der Urteilsbegründung. Das Aktienkapital sei im Dezember 2007 nur proforma in die Auffanggesellschaft für eine konkursite Solothurner Sicherheitsfirma eingezahlt worden. Aufgeflogen ist diese Scheinliberierung, weil die Staatsanwaltschaft gegen den Solothurner Besitzer der erwähnten Sicherheitsfirma und Hauptaktionär der Schwindelgründung wegen seinen Machenschaften ermittelte.
Der nun zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 570 Franken verurteilte Treuhänder habe gewusst und in Kauf genommen, dass ihm die eingelegten 100 000 Franken wenige Tage später illegalerweise aus dem Aktienkapital wieder zurückbezahlt wurden. Zudem muss der Treuhänder zwei Drittel aller Verfahrenskosten und Anwaltskosten übernehmen.
Ein Drittel muss aufgrund des einen Freispruchs die Staatskasse berappen. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen sei, sowie eine Busse von 1000 Franken. (HPs)