Solothurn
Der Regierungsrat hat Vorbehalte gegen die neue Verordnung über die Krankenversicherung

Bei der Revision der Verordnung über die Krankenversicherung geht es unter anderem um Vollzugsbestimmungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte und um nicht bezahlte Prämien.

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Der Solothurner Regierungsrat stimmt nicht allen Vorschlägen des Bundes zur Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu. (Archivbild)

Der Solothurner Regierungsrat stimmt nicht allen Vorschlägen des Bundes zur Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu. (Archivbild)

KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Zur Vorgeschichte: Am 30. September 2016 hat die Bundesversammlung die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verabschiedet. Nachdem die Referendumsfrist abgelaufen ist, ist der Bundesrat ermächtigt, die zur Diskussion stehenden Bestimmungen zu erlassen.

Darum geht es konkret

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Vollzugsbestimmungen:

- zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte;

- zur Aufteilung des kantonalen Anteils für Spitalbehandlungen von KVG-Versicherten in der Schweiz, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen;

- zur Nichtzahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Der Regierungsrat ist einverstanden, aber nicht mit allem

In seiner Vernehmlassung an das Bundesamt für Gesundheit spricht sich der Regierungsrat grundsätzlich für die vorgesehenen Änderungen aus, wie die Staatskanzlei in einer Medienmitteilung schreibt. Er steht einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung positiv gegenüber und begrüsst die vorgeschlagenen Vollzugsbestimmungen, welche entsprechende Projekte ermöglichen sollen.

Die Bestimmungen zur Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone für Spitalbehandlungen in der Schweiz bei KVG-Versicherten aus dem EU-/EFTA-Raum erachtet der Regierungsrat als zweckmässig.

Bei den Prämienverbilligungen sieht der Regierungsrat nur bedingt Handlungsbedarf. So soll der Versicherer aus praktischen Gründen nach wie vor die Prämienverbilligung pro Monat statt pro Tag und für den Zeitraum der Ausrichtung in Monaten statt Tagen melden können. Auch soll der versicherten Person die Prämienverbilligung weiterhin je Monat auf der Prämienrechnung angegeben werden können. (sks)