Matzendorf
«Daraus wird nun endgültig eine Ruine»

Das Stöckli beim Hof Haulen darf nicht renoviert werden, das Bauernhaus schon. Das Bundesgericht hat das jetzt in letzter Instanz so entschieen - obschon Besitzer und Gemeinde es gerne anderes hättten.

Lucien Fluri
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Das baufällige Stöckli links darf laut Bundesgerichtsurteil nicht mehr renoviert werden, das Bauernhaus rechts schon.

Das baufällige Stöckli links darf laut Bundesgerichtsurteil nicht mehr renoviert werden, das Bauernhaus rechts schon.

Solothurner Zeitung

Steil führt die Wengistrasse hinauf. Zwei Gebäude engen die schmale Strasse ein: Bergseitig, ganz nahe an der Strasse, steht ein kleines Bauernhaus, gleich gegenüber das dazugehörige Stöckli. Schwere Lastwagen fahren zwischen ihnen durch zur Kiesgrube. Immer wieder reissen sie Teile des Daches mit. Dass dort schon lange niemand mehr gewohnt hat, ist offensichtlich.

Steht in der Landwirtschaftszone

Die Situation ist paradox: Seit Jahren stehen die beiden Häuser leer. Das Stöckli verfällt immer mehr. Der Dachstuhl ist morsch, die Fenster sind eingeschlagen, der Verputz bröckelt. Nach dem Tod des Besitzers werden die Liegenschaften 2002 vererbt. 2009 entscheiden sich die Erben, das Stöckli wieder zu einem Wohnhaus herzurichten. Die Gemeinde unterstützt das Vorhaben. Das Bau- und Justizdepartement lehnt das Baugesuch aber ab, weil das Haus ausserhalb der Bauzone liegt. Bis zum Bundesgericht ziehen die Besitzer das Urteil weiter. Dieses hat jetzt entschieden: Das Stöckli darf nicht renoviert werden. Grund dafür: Das Gebäude steht heute in der Landwirtschaftszone. Eine Ausnahmebewilligung gibt es wegen des schlechten Zustandes nicht. Besitzer Tony Broghammer kann das Urteil nicht verstehen: «Jetzt wird das Haus endgültig zur Ruine.»

Nicht weniger paradox ist: Das Kleinbauernhaus auf der anderen Strassenseite darf renoviert werden.

Heute ausserhalb der Bauzone

Grund für den Bundesgerichtsentscheid ist das Raumplanungsgesetz: Heute liegen die beiden Häuser, die vor der Einführung des Raumplanungsgesetzes 1979 gebaut wurden, in der Landwirtschafts- und Juraschutzzone. Als die beiden Gebäude Ende des 19. Jahrhunderts erbaut wurden, gab es aber noch gar keine Raumplanung. Für solche Häuser sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor. Obwohl sie nicht mehr in der Bauzone liegen, dürfen sie weiterhin als Wohnraum genutzt werden – unter gewissen Bedingungen.

Dazu gehört, dass die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind und dass der Eigentümer «durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat.» Das heisst: Das Gebäude muss beim Einreichen des Baugesuches in einem einigermassen benutzbaren Zustand sein. Dies war laut Gericht beim Haulen-Stöckli nicht der Fall: Das Gebäude ist stark verwahrlost. Sanitäre Anlagen, die Wasserzufuhr, elektrische Anschlüsse, Küche und Heizung fehlen. Ausser dem Kellergeschoss seien die tragenden Konstruktionen nicht mehr brauchbar, urteilte bereits das Verwaltungsgericht. Die Liegenschaft müsste bei einer Renovation abgebrochen und neu aufgebaut werden.

Das Bundesgericht schloss deshalb, «es sei nach dem Raumplanungsgesetzt nicht angängig, eine weit über zehn Jahre leerstehende Ruine wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.» Und: «Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erstreckt sich die Bestandesgarantie demzufolge nicht auf ein Gebäude, das sich in einem verfallenen, unbenutzbaren Zustand befindet, und dessen Lebensdauer abgelaufen ist».

Besitzanspruch aus Armut weg?

Besitzer Tony Broghammer bestreitet den schlechten Zustand des Stöcklis nicht, stört sich aber am Urteil: «Was uns bedrückt ist die Begründung: Wer ein Haus nicht unterhalten kann, verliert den Anspruch darauf.» Mit 880 Franken AHV im Monat habe der ehemalige Besitzer leben müssen, Geld für eine Renovation hatte er nicht. Broghammers Familie unterstützte ihn finanziell. Man geht laut Broghammer von einem zu modernen Standard aus, wenn man fehlende sanitäre Einrichtungen oder Öfen als Argument gegen das Stöckli anführt: «Damals hatte es das einfach nicht.»

Eine Ausnahmebewilligung erhält dagegen das kleine Bauernhaus, weil es länger bewohnt war und sich in einem besseren Zustand präsentiert. Dort kommt nun ein neues Haus zu stehen.